Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

§ 7. Besondere Voraussetzungen für 
ilen Besuch einzelner Lehrveranstal 
tungen und die Zulassung zu Prüfun 
gen im ersten Studienabschnitt 
1 (1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts- 
jmmunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache 
jtzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des 
ehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö- 
iren Schulen voraus. 
1(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in 
efnebiiche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa- 
äkenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh- 
ärscheines (ECDL) voraus. 
(3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen 
nd die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist 
I keine weiteren Voraussetzungen gebunden: 
f Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts 
lehre, §6 Abs 1 Z 1) 
1 Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6 
Abs 1 Z 2) 
I. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 2 Z1) 
| Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2) 
■. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3) 
I ,uJ. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 
Abs 2 Z 4) 
'■ Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6 
Abs 4 Z1) 
3. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z1). 
£ (4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen 
des ersten Studienab'schnittes und die Zulassung zu den 
entsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung 
der Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsieh- 
e unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6 
\bs 7) sowiö von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3 
Tafle* 8 an 9eführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre- 
ho#lf iencien Prüfungen erforderlich. 
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts- 
iransiftommunikation II und deren Beurteilung setzt die positive 
tscfiaäsurteilung aus Wirtschaftskommunikation I voraus. 
Ma» 
§ 8. Erste Diplomprüfung 
die f Die erste Diplomprüfung besteht aus den in 8 6 vorqe- 
sehenen Prüfungen. 
§ 9. Übergang vom ersten 
in den zweiten Studienabschnitt 
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü 
fungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu 
dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal 
tungen des ersten Studienabschnittes zumindest 
40 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die 
Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation l erfolg 
reich abgelegt wurde. 
(2) Abweichend von Abs 1 können im Studienzweig 
Wirtschaft und Recht Lehrveranstaltungen in einer Spe 
ziellen Betriebswirtschaftslehre (§ 13) nur nach Ab 
schluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht 
werden. Im Studienzweig Management Science können 
Lehrveranstaltungen aus den Spezialisierungsbereichen 
(§ 17 Abs 1 Z 5) nur nach Abschluss der ersten Diplom 
prüfung gemäß § 8 besucht werden. Im Studienzweig So- 
zioökonomie können Lehrveranstaltungen aus dem Inter 
disziplinären Vertiefungsfach gemäß § 23 nur nach Ab 
schluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht 
werden. 
Zweiter Studienabschnitt 
STUDIENZWEIG WIRTSCHAFT UND RECHT 
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer im Stu 
dienzweig Wirtschaft und Recht im 
zweiten Studienabschnitt 
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht dient der wis 
senschaftlichen Berufsvorbildung für Tätigkeiten, bei wel 
chen zusätzlich zu wirtschaftswissenschaftlichen Kennt 
nissen vertiefte rechtswissenschaftliche Kenntnisse er 
forderlich sind. 
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht umfasst 
91 Semesterstunden. Davon sind 72 Semesterstunden 
aus Pflichtfächern und 19 Semesterwochenstunden aus 
Wahlfächern, davon-13 Semesterstunden aus freien 
Wahlfächern zu absolvieren. 
Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt 
sind: 
Bezeichnung des Faches SSI 
(1) Betriebswirtschaftslehre 10 
(2) Volkswirtschaftslehre 4 
(3) Rechtswissenschaften (Grundausbildung) 6 
(4) Privatrecht 11 
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