§ 7. Besondere Voraussetzungen für
ilen Besuch einzelner Lehrveranstal
tungen und die Zulassung zu Prüfun
gen im ersten Studienabschnitt
1 (1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts-
jmmunikation I in einer Fremden Wirtschaftssprache
jtzt die Beherrschung dieser Sprache im Umfang des
ehrplanes der österreichischen allgemeinbildenden hö-
iren Schulen voraus.
1(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Einführung in
efnebiiche Informationssysteme setzt Anwendersoftwa-
äkenntnisse im Ausmaß des Europäischen Computerfüh-
ärscheines (ECDL) voraus.
(3) Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen
nd die Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen ist
I keine weiteren Voraussetzungen gebunden:
f Grundlagen Teil A (Grundlagen der Volkswirtschafts
lehre, §6 Abs 1 Z 1)
1 Grundlagen Teil B (Grundlagen der Mathematik, § 6
Abs 1 Z 2)
I. Buchhaltung und Bilanzierung I (§ 6 Abs 2 Z1)
| Marketing I (§ 6 Abs 2 Z 2)
■. Personal/Führung/Organisation I (§ 6 Abs 2 Z 3)
I ,uJ. Einführung in betriebliche Informationssysteme (§ 6
Abs 2 Z 4)
'■ Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (§ 6
Abs 4 Z1)
3. Wirtschaftskommunikation I (§ 6 Abs 6 Z1).
£ (4) Für den Besuch aller übrigen Lehrveranstaltungen
des ersten Studienab'schnittes und die Zulassung zu den
entsprechenden Prüfungen sind die positive Beurteilung
der Fachprüfung aus Grundlagen der Volkswirtschaftsieh-
e unter Berücksichtigung mathematischer Methoden (§ 6
\bs 7) sowiö von mindestens vier der sechs in Abs 3 Z 3
Tafle* 8 an 9eführten Lehrveranstaltungen bzw. der entspre-
ho#lf iencien Prüfungen erforderlich.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wirtschafts-
iransiftommunikation II und deren Beurteilung setzt die positive
tscfiaäsurteilung aus Wirtschaftskommunikation I voraus.
Ma»
§ 8. Erste Diplomprüfung
die f Die erste Diplomprüfung besteht aus den in 8 6 vorqe-
sehenen Prüfungen.
§ 9. Übergang vom ersten
in den zweiten Studienabschnitt
(1) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen und zu Prü
fungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Stu
dienabschnitts setzt voraus, dass aus den Lehrveranstal
tungen des ersten Studienabschnittes zumindest
40 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Prüfung über die
Lehrveranstaltung Wirtschaftskommunikation l erfolg
reich abgelegt wurde.
(2) Abweichend von Abs 1 können im Studienzweig
Wirtschaft und Recht Lehrveranstaltungen in einer Spe
ziellen Betriebswirtschaftslehre (§ 13) nur nach Ab
schluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht
werden. Im Studienzweig Management Science können
Lehrveranstaltungen aus den Spezialisierungsbereichen
(§ 17 Abs 1 Z 5) nur nach Abschluss der ersten Diplom
prüfung gemäß § 8 besucht werden. Im Studienzweig So-
zioökonomie können Lehrveranstaltungen aus dem Inter
disziplinären Vertiefungsfach gemäß § 23 nur nach Ab
schluss der ersten Diplomprüfung gemäß § 8 besucht
werden.
Zweiter Studienabschnitt
STUDIENZWEIG WIRTSCHAFT UND RECHT
§ 10. Pflicht- und Wahlfächer im Stu
dienzweig Wirtschaft und Recht im
zweiten Studienabschnitt
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht dient der wis
senschaftlichen Berufsvorbildung für Tätigkeiten, bei wel
chen zusätzlich zu wirtschaftswissenschaftlichen Kennt
nissen vertiefte rechtswissenschaftliche Kenntnisse er
forderlich sind.
Der Studienzweig Wirtschaft und Recht umfasst
91 Semesterstunden. Davon sind 72 Semesterstunden
aus Pflichtfächern und 19 Semesterwochenstunden aus
Wahlfächern, davon-13 Semesterstunden aus freien
Wahlfächern zu absolvieren.
Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
sind:
Bezeichnung des Faches SSI
(1) Betriebswirtschaftslehre 10
(2) Volkswirtschaftslehre 4
(3) Rechtswissenschaften (Grundausbildung) 6
(4) Privatrecht 11
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