§ 12. Besondere Voraussetzungen
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß § 11
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung
d Bilanzierung II, Finanzierung II, Marketing II, Perso-
I/Führung/Organisation II (§11 Abs 1) setzt die positive
firteilung aus den entsprechenden Elnführungslehrver-
(imitstaltungen des Faches (I) im ersten Studienabschnitt
§: Abs 2) voraus.
1(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be-
(im rach der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt dien er
zreichen Besuch aller volkswirtschaftlichen Lehfveran-
(impltungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 1
id 3) voraus.
(imft (3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be-
ich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3 bis Abs 7)
tzt den erfolgreichen Besuch aller rechtswissenschaftli-
,. .Jen Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts
j 6Abs4)voraus.
I (4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Spezialfragen
Steuerrechts (§ 11 Abs 6 Z 3) setzt die positive Beur-
ilung der Lehrveranstaltungen gemäß § 11 Abs 6 Z1 und
voraus.
§ 13. Spezielle
Betriebswirtschaftslehre
(1) im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des
tudierenden eine der folgenden Speziellen Betriebswirt-
chaftslehren zu absolvieren:
t . Bankbetriebslehre
'• Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
f; Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels
I. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Organisatio
nen (Public Management)
'■ Finanzierung
in • Personalmanagement
• Risikomanagement und Versicherungswirtschaft
Unternehmensrechnung und Revision
(2) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst
ehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt
Abs Wundkurse, 12 SSt Vertiefungskurse),
eils ei® (3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können entwe-
ren.ffi* er vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-
tlichenrfsrtungen angeboten werden (Prüfungsmodus A), oder
a | S Eis® sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertiefungskurse in
AbsfJpungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver-
tenLeS'ßibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese
mfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs
teiles voraus (Prüfungsmodus B).
(4) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im
Anhang 1 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel
nen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzu
sehen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass
alle Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirt
schaftslehre innerhalb von drei Semestern absolviert
werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimmanent
angeboten werden oder eine Fachprüfung 'gemäß
Abs 3 abzulegen ist.
§ 14. Wahlfach
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des
Studierenden eines derfolgenden Wahlfächerzu absolvie
ren. Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglich
keiten angeführt:
1. Europäisches Wirtschaftsrecht
2. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
3. Intellectual Property und Wettbewerbsrecht
4. Internationales Steuerrecht
5. Internationales Vertragsrecht
6. Internationales Wirtschaftsrecht
7. IT-Repht
8. Law of International Commerce
9. Sozialrecht
10. Umweitrecht
11, Unternehmenssteuerrecht
(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie
fungskurse).
(3) Der Besuch eines Vertiefungskurses setzt den er
folgreichen Abschluss des Grundkurses voraus.
(4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel
nen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen
des Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern absol
viert werden können.
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