Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

§ 12. Besondere Voraussetzungen 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß § 11 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buchhaltung 
d Bilanzierung II, Finanzierung II, Marketing II, Perso- 
I/Führung/Organisation II (§11 Abs 1) setzt die positive 
firteilung aus den entsprechenden Elnführungslehrver- 
(imitstaltungen des Faches (I) im ersten Studienabschnitt 
§: Abs 2) voraus. 
1(2) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be- 
(im rach der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzt dien er 
zreichen Besuch aller volkswirtschaftlichen Lehfveran- 
(impltungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 1 
id 3) voraus. 
(imft (3) Der Besuch einer Lehrveranstaltung aus dem Be- 
ich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3 bis Abs 7) 
tzt den erfolgreichen Besuch aller rechtswissenschaftli- 
,. .Jen Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts 
j 6Abs4)voraus. 
I (4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Spezialfragen 
Steuerrechts (§ 11 Abs 6 Z 3) setzt die positive Beur- 
ilung der Lehrveranstaltungen gemäß § 11 Abs 6 Z1 und 
voraus. 
§ 13. Spezielle 
Betriebswirtschaftslehre 
(1) im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des 
tudierenden eine der folgenden Speziellen Betriebswirt- 
chaftslehren zu absolvieren: 
t . Bankbetriebslehre 
'• Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 
f; Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels 
I. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Organisatio 
nen (Public Management) 
'■ Finanzierung 
in • Personalmanagement 
• Risikomanagement und Versicherungswirtschaft 
Unternehmensrechnung und Revision 
(2) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst 
ehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt 
Abs Wundkurse, 12 SSt Vertiefungskurse), 
eils ei® (3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können entwe- 
ren.ffi* er vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran- 
tlichenrfsrtungen angeboten werden (Prüfungsmodus A), oder 
a | S Eis® sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertiefungskurse in 
AbsfJpungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver- 
tenLeS'ßibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese 
mfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei 
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung 
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil 
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs 
teiles voraus (Prüfungsmodus B). 
(4) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im 
Anhang 1 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel 
nen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzu 
sehen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass 
alle Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirt 
schaftslehre innerhalb von drei Semestern absolviert 
werden können; 
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimmanent 
angeboten werden oder eine Fachprüfung 'gemäß 
Abs 3 abzulegen ist. 
§ 14. Wahlfach 
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des 
Studierenden eines derfolgenden Wahlfächerzu absolvie 
ren. Im Anhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglich 
keiten angeführt: 
1. Europäisches Wirtschaftsrecht 
2. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 
3. Intellectual Property und Wettbewerbsrecht 
4. Internationales Steuerrecht 
5. Internationales Vertragsrecht 
6. Internationales Wirtschaftsrecht 
7. IT-Repht 
8. Law of International Commerce 
9. Sozialrecht 
10. Umweitrecht 
11, Unternehmenssteuerrecht 
(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im 
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie 
fungskurse). 
(3) Der Besuch eines Vertiefungskurses setzt den er 
folgreichen Abschluss des Grundkurses voraus. 
(4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt: 
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel 
nen Lehrveranstaltungen; 
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge 
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen 
des Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern absol 
viert werden können. 
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