steil (2) Sich gegenseitig ausschließende Wahlfächer sind
n Anhang 4 angeführt.
jng Bst (3) In einer gewählten IT-Spezialisierung oder im ge-
ne [§s«äii!ten IT-Vertiefungsfach ist im Rahmen der Lehrveran-
re BeuiiStaitung Vertiefungskurs VI eine Bakkalaureatsarbeit ab-
isystesiufassen.
31 § 9. IT-Spezialisierung
us 8« (1) Nach Wahl der/des Studierenden ist eine aus den
jrunifpenden IT-Spezialisierungen abzulegen:
— E-Business,
merpif - Electronic Commerce,
itistikf— Informationswirtschaft,
errschi— Neue Medien.
•veransfi: (2) Jede IT-Spezialisierung umfasst Lehrveranstaltun-
) sinälP 1 ™ Ausmaß von 16 SSt. Jede dieser Spezialisierungen
rveraiifpWeiner einheitlichen Sequenzierung in 4 SSt Grundkur
se und 12 SSt Vertiefungskurse.
(§6Äfc. (3) Für jede IT-Spezialisierung ist im Anhang 2 gere-
(§6Abs 6 e ' ,t:
jlf, 1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzeT
lC l, jji nen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner
jng !T Lehrveranstaltungen gemäß Abs 2;
die Festlegung, dass alle Lehrveranstaltungen mit im-
iäSIm ma[lcntem Prüfungscharakter abgehalten werden.
10. IT-orientierte Spezielle Betriebs-
2| wirtschaftslehre
I Oie/der Studierende ist berechtigt, entsprechend
ItungeJj der Wahlmöglichkeit gemäß § 8 Abs 1 eine IT-orientierte
aftsleh Spezielle Betriebswirtschaftslehre zu absolvieren. Hierzu
fung ^ ann die/der Studierende aus den folgenden IT-orientier-
ihass speziellen Betriebswirtschaftslehren auswählen:
— Finanzierung
Itungen ~ Handel und Marketing
igsfacte ~ Organisation und Materialwirtschaft (Supply Manage-
lung% ment )
j (§ 6 «i Operations Research
ichtfadi ~ Tourismusanalyse und Freizeitmarketing
~ kansportwirtschaft und Logistik
| (2) Jede IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschafts-
pre umfasst Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
«t(4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse).
«äW ; ,„ ™ IT-orientierte Spezielle Betriebswirtschaftslehren
cnnen entweder vollständig in Form prüfungsimmanen-
virtscfte L ™ rveran staltungen angeboten werden (Prüfungsmo-
■|" SA ’ otler es si °d 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertie-
ungskurse in prüfungsimmanenter Form anzubieten, und
über die verbleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzule
gen (Prüfungsmodus B). Diese umfasst einen maximal
vierstündigen schriftlichen und einen mündlichen Prü
fungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Die Zulas
sung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Be
urteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus.
(4) Für jede IT-orientierte Spezielle Betriebswirt
schaftslehre ist im Anhang 1 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel
nen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzu
sehen ist und die Abfolge so angelegt sein muss, dass
alle Lehrveranstaltungen der IT-orientierte Speziellen
Betriebswirtschaftslehre innerhalb von drei Seme
stern absolviert werden können;
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimmanent
angeboten werden oder eine Fachprüfung gemäß Abs
3 abzulegen ist.
§ 11. IT-Vertiefungsfach
(1) Die/der Studierende ist berechtigt, anstelle einer
IT-Spezialisierung gemäß § 9 und der IT-orientierten Spe
ziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß § 10 eines aus den
folgenden IT-Vertiefungsfächern zu absolvieren:
— Datenanalyse und Entscheidungsunterstützung
— GEO-Informationssysteme
— Informationswirtschaft und Recht
(2) Ein IT-Vertiefungsfach entsteht aus der Verbin
dung einer IT-Spezialisierung mit einem weiteren Fach.
Jedes IT-Vertiefungsfach umfasst Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 16 SSt; davon sind zumindest 8 SSt. mit
informationstechnischen Inhalten anzubieten; 2 SSt sind
mit integrativen Inhalten gemeinsam von den am IT-Ver-
tiefungsfach beteiligten Fächern zu gestalten. Jede dieser
Spezialisierungen folgt einer einheitlichen Sequenzierung
in 4 SSt Grundkurse, 12 SSt Vertiefungskurse.
(3) Für jedes IT-Vertiefungsfach ist im Anhang 3 gere
gelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der einzel
nen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen gemäß Abs 2;
3. die Festlegung, dass alle Lehrveranstaltungen mit im
manentem Prüfungscharakter abgehalten werden.
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