Doktoratsstudium
lg Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der
.ehr® Wirtschaftsuniversität Wien
(IdF der Beschlüsse der Studienkommission vom 21. Juni 2000, vom 11. April 2001,
sanflom 21, Jänner 2002 und vom 15. April 2002, nicht untersagt von der Bundesministerin für
Bildung, Wissenschaft und Kultur am 30. Jänner 2001, GZ 52.369/2-VIl/D/2/2001,
am 4. Mai 2001, GZ 52.369/3-VIl/D/2/2001, am 13. Februar 2002,
GZ 52.356/12-VII/D/2/2002 und am 4. Juni 2002, GZ 52.369/8-VIl/D/2/2002)
Die Studienkommission für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissen
schaften an der Wirtschaftsuniversität Wien erlässt auf Grund des Bundesgesetzes über die
Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz — UniStG), BGBl I Nr 48/1997
deiuF; idgF, nachfolgenden Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien.
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Bildungsziele
: § 1 Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften dient der Heranführung zur Fähig-
mggij M durch selbständige Forschung zur Entwicklung der
t ^, Wissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des
ihrten - wissenschaftlichen Nachwuchses.
, dies!':''.
aiyseuf Zulassung zum Studium
' . § 2 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist
i intens (j er Abschluss eines sozial- und wirtschaftswissenschaft-
_ ^ liehen Dipiomstudiums oder der Abschluss eines anderen
gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländi-
Geor%che n oder ausländischen postsekundären Bildungsein
richtung oder gemäß § 5 Abs 3 FHStG der Abschluss eines
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges.
Studiendauer
| § 3 Das Studium umfasst 4 Semester.
Dissertation
§4(1) Die/der Studierende hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit oder Magisterarbeit zu stel
lenden Anforderungen hinaus darzutun, dass sie/er die
Befähigung zur selbständigen Bewältigung Wissenschaft
ler Probleme erworben hat.
| (2) Das Thema der Dissertation ist einem der im Stu-
flle nplan der absolvierten sozial- und wirtschaftswissen
schaftlichen Studienrichtung festgelegten Prüfungsfä
cher zu entnehmen.
Falls das gewählte Fach auf Grundzüge des Fachgebie
tes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall
der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Be
tracht.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Wird das von der/dem Studieren
den vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht ange
nommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat
die Studiendekanin/der Studiendekan die Studieren-;
de/den Studierenden einer in Betracht kommenden Uni-
versitäts- oder Hochschullehrerin/einem in Betracht kom
menden Universitäts- oder Hochschullehrer mit de
ren/dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die/Der Studierende hat das Thema und die Be
treuerin/den Betreuer der Dissertation der Studiendeka
nin/dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung
schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Einreichung der Dis
sertation ist ein Wechsel der Betreuerin/des Betreuers zu
lässig.
(5) Gleichzeitig mit der Zuweisung der Studieren
den/des Studierenden zu einer Dissertationsbetreuerin/ei
nem Dissertationsbetreuer hat die Studiendekanin/der
Studiendekan die Beurteilerinnen/die Beurteiler der Dis
sertation zu bestellen. Die Betreuerin/der Betreuer der Dis
sertation soll zur Beurteilerin/zum Beurteiler bestellt wer
den. Die zweite Beurteilerin/der zweite Beurteiler wird
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