Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

Doktoratsstudium 
lg Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der 
.ehr® Wirtschaftsuniversität Wien 
(IdF der Beschlüsse der Studienkommission vom 21. Juni 2000, vom 11. April 2001, 
sanflom 21, Jänner 2002 und vom 15. April 2002, nicht untersagt von der Bundesministerin für 
Bildung, Wissenschaft und Kultur am 30. Jänner 2001, GZ 52.369/2-VIl/D/2/2001, 
am 4. Mai 2001, GZ 52.369/3-VIl/D/2/2001, am 13. Februar 2002, 
GZ 52.356/12-VII/D/2/2002 und am 4. Juni 2002, GZ 52.369/8-VIl/D/2/2002) 
Die Studienkommission für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissen 
schaften an der Wirtschaftsuniversität Wien erlässt auf Grund des Bundesgesetzes über die 
Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz — UniStG), BGBl I Nr 48/1997 
deiuF; idgF, nachfolgenden Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und 
Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien. 
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Bildungsziele 
: § 1 Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirt 
schaftswissenschaften dient der Heranführung zur Fähig- 
mggij M durch selbständige Forschung zur Entwicklung der 
t ^, Wissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des 
ihrten - wissenschaftlichen Nachwuchses. 
, dies!':''. 
aiyseuf Zulassung zum Studium 
' . § 2 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist 
i intens (j er Abschluss eines sozial- und wirtschaftswissenschaft- 
_ ^ liehen Dipiomstudiums oder der Abschluss eines anderen 
gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländi- 
Geor%che n oder ausländischen postsekundären Bildungsein 
richtung oder gemäß § 5 Abs 3 FHStG der Abschluss eines 
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges. 
Studiendauer 
| § 3 Das Studium umfasst 4 Semester. 
Dissertation 
§4(1) Die/der Studierende hat durch die Dissertation 
über die an eine Diplomarbeit oder Magisterarbeit zu stel 
lenden Anforderungen hinaus darzutun, dass sie/er die 
Befähigung zur selbständigen Bewältigung Wissenschaft 
ler Probleme erworben hat. 
| (2) Das Thema der Dissertation ist einem der im Stu- 
flle nplan der absolvierten sozial- und wirtschaftswissen 
schaftlichen Studienrichtung festgelegten Prüfungsfä 
cher zu entnehmen. 
Falls das gewählte Fach auf Grundzüge des Fachgebie 
tes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall 
der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Be 
tracht. 
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor 
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor 
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und 
Betreuer auszuwählen. Wird das von der/dem Studieren 
den vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht ange 
nommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat 
die Studiendekanin/der Studiendekan die Studieren-; 
de/den Studierenden einer in Betracht kommenden Uni- 
versitäts- oder Hochschullehrerin/einem in Betracht kom 
menden Universitäts- oder Hochschullehrer mit de 
ren/dessen Zustimmung zuzuweisen. 
(4) Die/Der Studierende hat das Thema und die Be 
treuerin/den Betreuer der Dissertation der Studiendeka 
nin/dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung 
schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Einreichung der Dis 
sertation ist ein Wechsel der Betreuerin/des Betreuers zu 
lässig. 
(5) Gleichzeitig mit der Zuweisung der Studieren 
den/des Studierenden zu einer Dissertationsbetreuerin/ei 
nem Dissertationsbetreuer hat die Studiendekanin/der 
Studiendekan die Beurteilerinnen/die Beurteiler der Dis 
sertation zu bestellen. Die Betreuerin/der Betreuer der Dis 
sertation soll zur Beurteilerin/zum Beurteiler bestellt wer 
den. Die zweite Beurteilerin/der zweite Beurteiler wird 
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