nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers und der/des
Studierenden von der Studiendekanin/dem Studiendekan
bestimmt.
(6) Unmittelbar nach der Bestellung der Beurteile
rin/des Beurteilers hat die Studiendekanin/der Studiende
kan nach Anhörung der/des Studierenden und der Beurtei
lerinnen/Beurteiler unter Wahrung eines engen themati
schen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema ein
Hauptfach als ein Fachprüfungsfach festzulegen. Wurde
das Hauptfach aus den Fächern Betriebswirtschaft oder
Volkswirtschaft {vgl Anlage a) festgelegt, kann die Stu
diendekanin/der Studiendekan auf Antrag der/des Studie
renden ein Nebenfach aus den in § 4 Abs 2 genannten Fä
chern festlegen. Wurde als Hauptfach ein anderes Fach
festgelegt, so hat die Studiendekanin/der Studiendekan
unter Berücksichtigung derselben Anforderungen wie für
das Hauptfach ein Nebenfach aus den Fächern Betriebs
wirtschaft oder Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festzule
gen.
(7) Vor der Vorlage der Gutachten ist von der Studie
renden/dem Studierenden in Anwesenheit von beiden Be-
urteilerinnen/Beurteilern öffentlich im Rahmen einer Ar
beitsgemeinschaft zur eingereichten Dissertation Stellung
zu nehmen (defensio dissertationis),
(8) Die Dissertation ist von den zwei Beurteilerin-
nen/Beurteiiern innerhalb von höchstens vier Monaten zu
beurteilen.
(9) Beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Be
urteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendeka
nin/der Studiendekan eine dritte Beurteilerin/einen dritten
Beurteiler heranzuziehen, die/der zumindest einem nahe
verwandten Fach angehören muss. Diese/dieser hat die
Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.
(10) Gelangen die Beurteilerinnen/Beurteiler zu kei
nem mehrheitlichen Beschluss über die Beurteilung, sind
die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Er
gebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerin
nen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Er
gebnis, das größer als, 5 ist, aufzurunden.
Gesamtstundenzahl und Pflichtfächer
§ 5 (1) Das Doktoratsstudium umfasst 13 Semester
stunden (SSt).
(2) Als Pflichtfächer des Doktoratsstudiums gelten:
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts
wissenschaften unter Berücksichtigung der Wissen
schaftstheorie
b) Hauptfach, dem das Thema der Dissertation zuzu
ordnen ist, gemäß § 4 Abs 6
c) Nebenfach gemäß § 4 Abs 6 I
f w)
einer
Lehrveranstaltungen schließ«
aus den Pflichtfächern
§ 6 (1) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 5®aß § 1
a) Seminar aus Wissenschaftstheorie (2 SSt) Indent
b) Seminar aus Forschungsmethoden der Söll (5)
Wirtschaftswissenschaften I (2 SSt) ;f)sind i
c) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozh- veranst
Wirtschaftswissenschaften II (2 SSt) Ablegui
d) Seminar aus dem Hauptfach (2 SSt) fe sun !
e) Seminar aus einem Nebenfach oder vertief#'
Seminar aus dem Hauptfach oder vertiefendes Sef:.'
aus Forschungsmethoden der Sozial- und Wirts*#
Wissenschaften (2 SSt) ; ( § 9
f) Vertiefendes Seminar aus dem Hauptfach od«| ratsstUi
tiefendes Seminar aus Forschungsmethoden derS|| nt * ei
und Wirtschaftswissenschaften (2 SSt) I- P)
g) Arbeitsgemeinschaft defensio cjiSsertationisiif ^ atleff
(2) Wurde das Dissertationsthema einem recl§“ 5en
senschaftlichefi, einem sozialwissenschaftlichen
nem geistes- und formalwissenschaftlichen Fachs«! 5 ®*
men, ist das Seminar in § 6 Abs 1 lit e) verpflichtest! 000
einem Prüfungsfach, das den Fächern Betriebswirts!” r - r5r
oder Volkswirtschaft zuzuordnen ist, abzulegeh ie t“)
nung in Anlage a). . a ! jrco '
(3) Seminare haben der wissenschaftlichen 0#
sion zu dienen. Von den Teilnehmern sind
fern irr
che oder schriftliche Beiträge zu fordern. Arbeiten ^
schäften dienen der Diskussion konkreter ForsÄiL,.
. . oüdlcb
gebmsse. ; !Ur
Fachprüfungen
§7 Als Fachprüfungen sind Prüfungen ausfor> ^
Fächern abzulegen: 1 d ieses
a) Forschungsmethoden der Sozial- und WirtsiT f )ereC ( 1
Wissenschaften! Mergel
b) Forschungsmethoden der Sozial- und
Wissenschaften II Bchlos
c) . Hauptfach gemäß § 4 Abs 6, dem das The% m
Dissertation zuzuordnen ist iäie/er
fratiffr
UniStl
Prüfungsordnung
§8(1) Die Fachprüfungen gemäß § 7 lit a) unfBgng
schriftlich abzuhalten. Sscha
(2) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit c) ist münd!Ö|nes
zuhalten.
21. Ji
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