Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers und der/des 
Studierenden von der Studiendekanin/dem Studiendekan 
bestimmt. 
(6) Unmittelbar nach der Bestellung der Beurteile 
rin/des Beurteilers hat die Studiendekanin/der Studiende 
kan nach Anhörung der/des Studierenden und der Beurtei 
lerinnen/Beurteiler unter Wahrung eines engen themati 
schen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema ein 
Hauptfach als ein Fachprüfungsfach festzulegen. Wurde 
das Hauptfach aus den Fächern Betriebswirtschaft oder 
Volkswirtschaft {vgl Anlage a) festgelegt, kann die Stu 
diendekanin/der Studiendekan auf Antrag der/des Studie 
renden ein Nebenfach aus den in § 4 Abs 2 genannten Fä 
chern festlegen. Wurde als Hauptfach ein anderes Fach 
festgelegt, so hat die Studiendekanin/der Studiendekan 
unter Berücksichtigung derselben Anforderungen wie für 
das Hauptfach ein Nebenfach aus den Fächern Betriebs 
wirtschaft oder Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festzule 
gen. 
(7) Vor der Vorlage der Gutachten ist von der Studie 
renden/dem Studierenden in Anwesenheit von beiden Be- 
urteilerinnen/Beurteilern öffentlich im Rahmen einer Ar 
beitsgemeinschaft zur eingereichten Dissertation Stellung 
zu nehmen (defensio dissertationis), 
(8) Die Dissertation ist von den zwei Beurteilerin- 
nen/Beurteiiern innerhalb von höchstens vier Monaten zu 
beurteilen. 
(9) Beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Be 
urteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendeka 
nin/der Studiendekan eine dritte Beurteilerin/einen dritten 
Beurteiler heranzuziehen, die/der zumindest einem nahe 
verwandten Fach angehören muss. Diese/dieser hat die 
Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen. 
(10) Gelangen die Beurteilerinnen/Beurteiler zu kei 
nem mehrheitlichen Beschluss über die Beurteilung, sind 
die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Er 
gebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerin 
nen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine 
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Er 
gebnis, das größer als, 5 ist, aufzurunden. 
Gesamtstundenzahl und Pflichtfächer 
§ 5 (1) Das Doktoratsstudium umfasst 13 Semester 
stunden (SSt). 
(2) Als Pflichtfächer des Doktoratsstudiums gelten: 
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts 
wissenschaften unter Berücksichtigung der Wissen 
schaftstheorie 
b) Hauptfach, dem das Thema der Dissertation zuzu 
ordnen ist, gemäß § 4 Abs 6 
c) Nebenfach gemäß § 4 Abs 6 I 
f w) 
einer 
Lehrveranstaltungen schließ« 
aus den Pflichtfächern 
§ 6 (1) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 5®aß § 1 
a) Seminar aus Wissenschaftstheorie (2 SSt) Indent 
b) Seminar aus Forschungsmethoden der Söll (5) 
Wirtschaftswissenschaften I (2 SSt) ;f)sind i 
c) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozh- veranst 
Wirtschaftswissenschaften II (2 SSt) Ablegui 
d) Seminar aus dem Hauptfach (2 SSt) fe sun ! 
e) Seminar aus einem Nebenfach oder vertief#' 
Seminar aus dem Hauptfach oder vertiefendes Sef:.' 
aus Forschungsmethoden der Sozial- und Wirts*# 
Wissenschaften (2 SSt) ; ( § 9 
f) Vertiefendes Seminar aus dem Hauptfach od«| ratsstUi 
tiefendes Seminar aus Forschungsmethoden derS|| nt * ei 
und Wirtschaftswissenschaften (2 SSt) I- P) 
g) Arbeitsgemeinschaft defensio cjiSsertationisiif ^ atleff 
(2) Wurde das Dissertationsthema einem recl§“ 5en 
senschaftlichefi, einem sozialwissenschaftlichen 
nem geistes- und formalwissenschaftlichen Fachs«! 5 ®* 
men, ist das Seminar in § 6 Abs 1 lit e) verpflichtest! 000 
einem Prüfungsfach, das den Fächern Betriebswirts!” r - r5r 
oder Volkswirtschaft zuzuordnen ist, abzulegeh ie t“) 
nung in Anlage a). . a ! jrco ' 
(3) Seminare haben der wissenschaftlichen 0# 
sion zu dienen. Von den Teilnehmern sind 
fern irr 
che oder schriftliche Beiträge zu fordern. Arbeiten ^ 
schäften dienen der Diskussion konkreter ForsÄiL,. 
. . oüdlcb 
gebmsse. ; !Ur 
Fachprüfungen 
§7 Als Fachprüfungen sind Prüfungen ausfor> ^ 
Fächern abzulegen: 1 d ieses 
a) Forschungsmethoden der Sozial- und WirtsiT f )ereC ( 1 
Wissenschaften! Mergel 
b) Forschungsmethoden der Sozial- und 
Wissenschaften II Bchlos 
c) . Hauptfach gemäß § 4 Abs 6, dem das The% m 
Dissertation zuzuordnen ist iäie/er 
fratiffr 
UniStl 
Prüfungsordnung 
§8(1) Die Fachprüfungen gemäß § 7 lit a) unfBgng 
schriftlich abzuhalten. Sscha 
(2) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit c) ist münd!Ö|nes 
zuhalten. 
21. Ji 
170
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.