Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2004)

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Der Studienbeitrag kann in folgenden Fällen erlassen werden: 
1 Ausländischen Studierenden aus jenen Ländern, mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen 
über die Befreiung vom Studienbeitrag geschlossen hat. 
Das sind derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Kroatien, Litauen, Polen, 
Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Weiß 
russland. 
2. Ausländischen Studierenden, deren Heimatland oder deren dort zuletzt besuchte Universität öster 
reichischen Studierenden den Studienbeitrag erlässt. 
3. Studierenden, die Teilnehmer eines Mobilitätsprogrammes sind (Auslandsstudiensemester, Aus 
tauschsemester). 
4. Außerordentlichen Studierenden, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges 
(auch „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“) zugelassen sind (der Lehrgangsbeitrag sowie 
der ÖH-Beitrag sind zu bezahlen). 
5. Studierenden, die lnhaber/-innen eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung sind (Opfer 
fürsorgegesetz). 
6. Konventionsflüchtlingen. 
Auf Grund der §§ 31 Abs. 2,34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Univer 
sitäten (Universitäts-Studiengesetz— UniStG), BGBl. Nr. 48/1997, wird verordnet: 
Die Verordnung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien 
(Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert: 
§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist ge 
mäß § 31 Abs. 1 UniStG: 
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privile 
gien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reife 
zeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhaiten und dort aufgrund staatsvertrag 
licher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegat 
tinnen und Ehegatten und deren Kinder; 
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjour 
nalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder; 
3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der An 
tragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die min 
destens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, 
bei der oder bei dem dies der Fall ist; 
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher 
Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft 
erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaften ausdrücklich für Stipen 
dien zu verwenden sind; 
5. Inhaberinnen oder Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen; 
6. Personen, die aufgrund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über 
die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der 
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 
7. Personen, die aufgrund der §§ 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl 
(Asylgesetz 1997), BGBl. Nr. I 76/1997 idgF, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben. 
§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 UniStG bei Vorliegen der Vor 
aussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen. 
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