ch, je Erlass des Studienbeitrages (Befreiung)
-,86 is
sind!
Mär
). Apr
snbe
:er er
ledig
3 Stil
einer
rag is
einer
rag ir
Ban
Shire
lor, E
yana
i, Ka|
Jbliki
•, Ma
Mor
sisct
1, Sa
i Lar-
ublik,
jsien
aiafri-
eines
nbei-
iokin-
auru
lidac
beim
e 4,
Der Studienbeitrag kann in folgenden Fällen erlassen werden:
1 Ausländischen Studierenden aus jenen Ländern, mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen
über die Befreiung vom Studienbeitrag geschlossen hat.
Das sind derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Kroatien, Litauen, Polen,
Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Weiß
russland.
2. Ausländischen Studierenden, deren Heimatland oder deren dort zuletzt besuchte Universität öster
reichischen Studierenden den Studienbeitrag erlässt.
3. Studierenden, die Teilnehmer eines Mobilitätsprogrammes sind (Auslandsstudiensemester, Aus
tauschsemester).
4. Außerordentlichen Studierenden, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges
(auch „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“) zugelassen sind (der Lehrgangsbeitrag sowie
der ÖH-Beitrag sind zu bezahlen).
5. Studierenden, die lnhaber/-innen eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung sind (Opfer
fürsorgegesetz).
6. Konventionsflüchtlingen.
Auf Grund der §§ 31 Abs. 2,34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Univer
sitäten (Universitäts-Studiengesetz— UniStG), BGBl. Nr. 48/1997, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien
(Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert:
§ 1. Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist ge
mäß § 31 Abs. 1 UniStG:
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privile
gien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reife
zeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhaiten und dort aufgrund staatsvertrag
licher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegat
tinnen und Ehegatten und deren Kinder;
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjour
nalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der An
tragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die min
destens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben,
bei der oder bei dem dies der Fall ist;
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher
Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft
erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaften ausdrücklich für Stipen
dien zu verwenden sind;
5. Inhaberinnen oder Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
6. Personen, die aufgrund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über
die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
7. Personen, die aufgrund der §§ 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1997), BGBl. Nr. I 76/1997 idgF, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.
§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 UniStG bei Vorliegen der Vor
aussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen.
59